Befürwortete Maßnahmen durch Koordinierungskreis - Stand Juli 2010
Nr. | Ortsteil | Antragsteller | Maßnahme | Maßn. Schlüssel | Fördersatz % |
Gemeinde: Elstertrebnitz | |||||
01/1/2010 | Greischütz | Kommune | Grundhafter Straßenausbau und Neubau Mischwasserkanal | C.1.1 |
85 |
02/2/2010 | Elstertrebnitz | Privat | Umnutzung Seitengebäude zu Wohnhaus | E.1.1 | 45 |
Gemeinde: Groitzsch, Stadt | |||||
01/3/2010 | Groitzsch | Kommune | Belagerneuerung des Gehweges Bahnhofstraße | C.1.4 | 70 |
02/5/2010 | Großstolpen | Privat | Erhaltung Gebäudeaußenhülle | A.1.5 | 40 |
02/6/ 2010 | Wischstauden | Privat | Abbruch von Stallgebäuden | F.1.2 | 45 |
Gemeinde: Kitzen | |||||
02/9/2010 | Seegel | Privat | Umnutzung Stallgebäude und Scheune | E.1.1 | 35 |
02/10/2010 | Kitzen | Privat | Umnutzung Ladengeschäft zu Wohnraum | E.1.1 | 45 |
02/11/2010 | Werben | Kirchgemeinde | Dach, Fassade Kirche Werben | G.1.1.2 | 70 |
01/14/2010 | Kitzen | Kommune | Straßenbeleuchtung | C.1.4 | 85 |
Gemeinde: Pegau, Stadt | |||||
02/12/2010 | Wiederau | Privat | Ausbau Ferienwohnungen | B.1.3 | 50 |
02/13/ 2010 | Wiederau | Privat | Wiedernutzung Wohngebäude | E.1.2 | 35 |
ILE-Region “Weiße Elster” | |||||
01/4/09 | ILE-Region | Stadtverwaltung | Regionalmanagement | H.1.2 | 65 |
Potentiell gebundene Fördersumme per 2010 – 668.700,00 €
Mit Wirkung zum 14.8.2009 und 09.12.2009 traten in der RL ILE/2007 Änderungen im Allgemeinen und im Fachlichen Teil in Kraft. Kern der überarbeiteten Richtlinien ist die Erweiterung der Gebietskulisse auf eigenständige Orte mit bis zu 5 000 Einwohnern (statt bisher 2 000).
Neu in die Richtlinie aufgenommene Ansätze:
A.1.4
Ausbau von lokalen Wärmenetzen, die mit erneuerbare Energien, insbesondere aus land- u. forstwirtschaftlicher Produktion betrieben werden/ Vorhaben zur Verbesserung der Versorgung mit Breitbandtechnologie
Diese Leistungen sind, abweichend von der bisherigen Regelung, auch zur Erschließung von Neubaugebieten, Gewerbe- u. Industriegebieten förderfähig; Maßnahmen der Breitbandförderung können mit bis zu 90% (Brutto) statt mit maximal 74% gefördert werden.
A.1.5 - Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle sowie Erschließungsflächen ländlich geprägter Bausubstanz (auch für Landwirtschaftliche Betriebe)
Fördersatz 30 % max. 100.000 € min 15.000 € Es wird nur die Außenhülle gefördert, Verbindung zur Anhang 1 – Produktion darf nicht gegeben sein, diese ist ausgeschlossen. Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen.
B.1.2
Die „kleine touristische Infrastruktur“ kann künftig mit 75% statt mit 65% gefördert werden. Beispiele sind Lehr- und Erlebnispfade, Besucherinformations- und -lenkungssysteme in Schutzgebieten, Park-, Spiel und Rastplätze im Wald, Einrichtungen für Aktivitäten der Feriengäste zur Verbesserung des touristischen Angebotes (Schlechtwetterangebote) sowie kleine Parkplätze in Verbindung mit touristischen Attraktionen.
C.1.1
Ausbau aller Ortsstraßen ist förderfähig, auch reine Wohnanliegerstraßen. In Orten mit Stadtsanierungsgebieten sind auch Förderungen innerhalb der Stadtsanierungsgebiete möglich, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Straße außerhalb des Stadt-Sanierungsgebietes liegt.
C1.2
wird gestrichen
C.1.3
Neu- u. Ausbau von innerörtlichen Plätzen
Ab sofort werden alle innerörtlichen Plätze, unabhängig von der Erschließungsfunktion berücksichtigt
C1.4
Neu- u. Ausbau kommunaler innerörtlicher Gehwege und Straßenbeleuchtung
Ab sofort werden alle kommunalen innerörtlichen Straßen berücksichtigt, unabhängig von der Verkehrsdichte bzw. Gefährdung durch den Verkehr
Bei Straßenbaumaßnahmen wird die Verlegung von Leerrohren bis DN 50 gefördert, wenn sie im Nutzungsfall Eigentum der Gemeinde bleiben
E.1.2 Wiedernutzung ländlicher Bausubstanz
Die Bedingung „denkmalpflegerisch wertvoll“ ist gestrichen. Zukünftig werden alle zur Wiedernutzung vorgesehenen Häuser bis Baujahr 1989 berücksichtigt. Bedingung ist, dass das Haus leer stehend ist und bei der Sanierung die Vorgaben der „Ländlichen Baukultur“ berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Wiedernutzung leerstehender oder ungenutzter, ländlicher Wohngebäude sind künftig auch die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Innenbereich bis max. 150 m² Wohnfläche förderfähig. Bisher war die Förderung auf Baumaßnahmen an der Außenhülle beschränkt.
F.1.2
Bei Abrissmaßnahmen entfällt die Forderung der nachfolgenden ökonomischen Entwicklung.
Das Vorhaben dient der Erhaltung und Entwicklung der orts- u. regionaltypischen Siedlungs- und Landschaftsstruktur.
Die maximale Höhe der Fördersätze für Maßnahmen des Rückbaues, Abbruchs und der Flächenentsiegelung wird von 70% auf 85% erhöht.
G.1.1
Möglich ist künftig die Förderung der Modernisierung von nichtgewerblichen Einrichtungen wie zum Beispiel Bibliotheken und Gemeindeamt. Auf diese Weise wird zum Beispiel der Umbau leer stehender Schulgebäude für eine gemeinsame Nutzung durch Gemeindeamt und Jugendclub möglich.
G.1.2 G.1.3
Gleichzeitig wird für viele Investitionen in Spielplätze, Jugendclubs oder Seniorentreffs sowie in Vereinsanlagen und des ländlichen Kulturerbes (Mühlen, historische Parkanlagen) der Fördersatz von bisher max. 60% auf bis zu 70% angehoben. Die max. Förderung ist auf bis zu 100.000 € angehoben.
Regelungen zur ILE-Förderfähigkeit in Gebieten der Städtebaulichen Erneuerung
In Gebieten der Städtebaulichen Erneuerung ist eine ILE-Förderung für folgende Maßnahmen möglich:
-> gewerbliche Umnutzungen und das gesamte Kapitel A, einschließlich Breitband,
-> Um- und Wiedernutzung zu privatem Wohnen nach Kapitel E,
-> Erweiterung von Beherbergungskapazitäten in Kapitel B 1.3, linienhafte kleine Infrastruktur (B.1.2: Lehr-, Themen- oder Naturpfade, Qualitätswanderwege),
sofern der überwiegende Teil der Maßnahme außerhalb der Gebiete der Städtebaulichen Erneuerung liegt sowie für nicht investive Maßnahmen, deren Zuwendungszweck gebietsübergreifend ist.
Alle anderen Maßnahmen sind in Gebieten der Städtebaulichen Erneuerung ausgeschlossen! (16. Dezember 2009)